Die ver­gan­genen Jahre haben ein­drück­lich gezeigt, wie stark sich die kli­ma­tis­chen Verän­derun­gen auf die Wälder der Norde­ifel auswirken. Wiederkehrende Trock­en­pe­ri­o­den, hohe Som­mertem­per­a­turen und aus­bleibende Nieder­schläge set­zen die Waldbestände zunehmend unter Stress. Beson­ders deut­lich wird dies an den großflächi­gen Schä­den der ver­gan­genen Jahre, die vor allem bei der Fichte zu erhe­blichen Aus­fällen geführt haben. Aber auch Laub­bäume wie Buche und Eiche reagieren auf anhal­tenden Wasser­man­gel mit Vital­itätsver­lus­ten, Kro­nen­ver­lich­tun­gen und dem Abster­ben einzel­ner Äste oder ganz­er Kro­nen­bere­iche. Neben den wirtschaftlichen Fol­gen für die Waldbe­sitzer gewin­nt damit ein weit­er­er Gesicht­spunkt zunehmend an Bedeu­tung: die Sicher­heit von Men­schen, die sich im Wald oder in unmit­tel­bar­er Nähe von Wald­flächen aufhal­ten.

Abbil­dung: Käfer­holz außer­halb des Gefahren­bere­ichs der Wald­wege

Her­ab­fal­l­ende Äste und umstürzende Bäume gehören grund­sät­zlich zu den natür­lichen Gefahren des Waldes. Unter nor­malen Bedin­gun­gen sind diese Gefahren für Waldbe­such­er hinzunehmen. Die zunehmende Trock­en­heit verän­dert jedoch die Sit­u­a­tion insofern, als geschwächte Bäume ihre Sta­bil­ität ver­lieren kön­nen und die Wahrschein­lichkeit von Ast­brüchen oder dem Umstürzen ganz­er Bäume zunimmt. Beson­ders prob­lema­tisch ist dabei, dass die tat­säch­liche Gefährdung eines Baumes nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist. Ein Baum kann äußer­lich noch rel­a­tiv vital erscheinen und trotz­dem bere­its geschädigte Äste oder beein­trächtigte Wurzel­bere­iche aufweisen. Umgekehrt muss ein abgestor­ben­er Baum nicht zwangsläu­fig eine unmit­tel­bare Gefahr darstellen. Entschei­dend ist immer die konkrete Sit­u­a­tion am jew­eili­gen Stan­dort.

Für die Norde­ifel besitzt diese Entwick­lung eine beson­dere Bedeu­tung. Die Region ist durch große zusam­men­hän­gende Wald­flächen geprägt und gle­ichzeit­ig touris­tisch stark genutzt. Wan­der­wege, Rad­wege, Straßen, Park­plätze und zahlre­iche weit­ere Ein­rich­tun­gen ver­laufen unmit­tel­bar durch oder ent­lang von Wald­flächen. Hinzu kommt eine inten­sive forstwirtschaftliche Nutzung. Dadurch tre­f­fen unter­schiedliche Inter­essen aufeinan­der. Während aus ökol­o­gis­ch­er Sicht ste­hen­des und liegen­des Totholz eine wichtige Funk­tion für zahlre­iche Tier, Pflanzen und Pilzarten erfüllt, kann das­selbe Totholz an ein­er viel befahre­nen Straße oder einem stark fre­quen­tierten Wan­der­weg zu ein­er sicher­heit­srel­e­van­ten Gefahren­quelle wer­den.

Die Ursache für die zunehmende Gefährdung liegt nicht allein in der Trock­en­heit selb­st. Wasser­man­gel schwächt die phys­i­ol­o­gis­chen Funk­tio­nen des Baumes und kann seine Wider­stands­fähigkeit gegenüber weit­eren Schad­fak­toren deut­lich reduzieren. Geschwächte Ficht­en wer­den beispiel­sweise leichter vom Buch­druck­er und anderen Borkenkäfer­arten befall­en. Bei Laub­bäu­men kön­nen Trock­en­stress, Pilz­erkrankun­gen und weit­ere Schador­gan­is­men zu ein­er fortschre­i­t­en­den Schädi­gung des Holzkör­pers führen. Ins­beson­dere bei älteren Bäu­men kann sich dadurch die Bruch­fes­tigkeit einzel­ner Äste erhe­blich ver­ringern. Bei abgestor­be­nen Bäu­men schre­it­et die Zer­set­zung des Holzes zudem unter­schiedlich schnell voran. Dadurch kann sich die Sta­bil­ität eines Baumes inner­halb rel­a­tiv kurz­er Zeit verän­dern.

Der Lan­des­be­trieb Wald und Holz Nor­drhein West­falen weist in seinen Infor­ma­tio­nen zur Verkehrssicherungspflicht darauf hin, dass bei ver­schiede­nen Schad­bildern eine erhe­bliche Bruchge­fahr entste­hen kann. Bei abgestor­be­nen Ficht­en kann die Stand und Bruch­fes­tigkeit bere­its in den ersten Jahren nach dem Abster­ben deut­lich abnehmen. Bei bes­timmten Erkrankun­gen der Buche oder des Ahorns kann die Bruchge­fahr sog­ar unmit­tel­bar nach dem Abster­ben einzel­ner Kro­nen­teile rel­e­vant wer­den. Für die Prax­is bedeutet dies, dass nicht auss­chließlich auf voll­ständig abgestor­bene Bäume geachtet wer­den darf. Auch Bäume mit auf­fäl­li­gen Kro­nen, abgestor­be­nen Ästen, Pilzbe­fall, Rinden­ver­let­zun­gen oder deut­lich­er Kro­nen­ver­lich­tung müssen im Hin­blick auf ihre mögliche Gefährdung beurteilt wer­den.

Beson­dere Bedeu­tung hat die Sit­u­a­tion ent­lang öffentlich­er Straßen. Während ein Waldbe­such­er grund­sät­zlich mit den natür­lichen Gefahren des Waldes rech­nen muss, ist die Sit­u­a­tion für den Straßen­verkehr anders zu beurteilen. Ein Fahrzeugführer kann nicht ohne Weit­eres damit rech­nen, dass unmit­tel­bar neben ein­er öffentlichen Straße abgestor­bene oder erkennbar gefährliche Bäume ste­hen. Die Recht­sprechung hat deshalb wieder­holt deut­lich gemacht, dass die Verkehrssicherungspflicht­en eines Waldbe­sitzers von den jew­eili­gen örtlichen Gegeben­heit­en abhän­gen. Bei einem Wald­stück, das unmit­tel­bar an eine öffentliche Straße gren­zt, kön­nen andere Anforderun­gen beste­hen als bei einem abgele­ge­nen Bestand inner­halb des Waldes.

Das bedeutet allerd­ings nicht, dass Waldbe­sitzer jeden Baum ent­lang ein­er Straße oder eines Wan­der­weges ent­fer­nen müssen. Eine solche Forderung wäre wed­er forstwirtschaftlich sin­nvoll noch mit den geset­zlichen Regelun­gen zum Betreten des Waldes vere­in­bar. Vielmehr kommt es darauf an, erkennbare Gefahren im Rah­men des Zumut­baren zu kon­trol­lieren und erforder­lichen­falls geeignete Maß­nah­men zu tre­f­fen. Dabei ist ins­beson­dere die Frage entschei­dend, ob eine konkrete Gefahr erkennbar war oder bei ein­er ord­nungs­gemäßen Kon­trolle hätte erkan­nt wer­den kön­nen.

Das nor­drhein west­fälis­che Lan­des­forstge­setz enthält hierzu eine wichtige Regelung. Nach § 2 des Lan­des­forstge­set­zes erfol­gt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Als wald­typ­is­che Gefahren wer­den aus­drück­lich auch solche Gefahren genan­nt, die von leben­den und toten Bäu­men aus­ge­hen. Damit hat der Geset­zge­ber klargestellt, dass der Wald kein voll­ständig gefahren­freier Raum sein kann und dass Waldbe­such­er grund­sät­zlich ein eigenes Risiko tra­gen. Eine ver­gle­ich­bare Regelung enthält § 14 des Bun­deswaldge­set­zes. Danach erfol­gt das Betreten des Waldes ins­beson­dere hin­sichtlich der wald­typ­is­chen Gefahren auf eigene Gefahr.

Diese geset­zliche Regelung darf jedoch nicht dahinge­hend ver­standen wer­den, dass ein Waldbe­sitzer kein­er­lei Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit besitzt. Entschei­dend ist die Abgren­zung zwis­chen ein­er typ­is­chen Gefahr des Waldes und ein­er beson­deren oder atyp­is­chen Gefahren­lage. Ein morsch­er Ast, der im Rah­men eines natür­lichen Prozess­es aus ein­er Baumkro­ne her­aus­bricht, stellt grund­sät­zlich eine typ­is­che Waldge­fahr dar. Etwas anderes kann jedoch gel­ten, wenn beispiel­sweise ein deut­lich geschädigter Baum unmit­tel­bar neben ein­er stark befahre­nen Straße ste­ht und die beste­hende Gefahr bei ein­er zumut­baren Kon­trolle hätte erkan­nt wer­den kön­nen.

In der forstlichen Prax­is kommt deshalb der regelmäßi­gen Kon­trolle eine erhe­bliche Bedeu­tung zu. Dabei muss nicht jed­er Baum im Wald in kurzen Abstän­den einzeln unter­sucht wer­den. Eine solche Vorge­hensweise wäre angesichts der Größe viel­er Wald­flächen wed­er prak­tik­a­bel noch erforder­lich. Vielmehr sollte sich die Kon­trolle ins­beson­dere auf Bere­iche konzen­tri­eren, in denen sich regelmäßig Men­schen oder Sach­w­erte befind­en. Dazu gehören öffentliche Straßen, stark fre­quen­tierte Wan­der und Rad­wege, Park­plätze, Rast­plätze, Gebäude, Spielplätze und andere Ein­rich­tun­gen. Je höher die Verkehrs­be­deu­tung eines Bere­ich­es ist, desto größer ist auch die Bedeu­tung ein­er sorgfälti­gen Kon­trolle.

Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf hat in sein­er Recht­sprechung her­vorge­hoben, dass Bäume regelmäßig auf Schä­den und Erkrankun­gen kon­trol­liert wer­den müssen. Sicht­bare Auf­fäl­ligkeit­en wie abgestor­bene Äste, trock­ene Blät­ter, Ver­let­zun­gen der Rinde oder Pilzbe­fall kön­nen Hin­weise auf eine mögliche Gefährdung darstellen. Wenn die äußeren Anze­ichen nicht ein­deutig beurteilt wer­den kön­nen, kann eine weit­erge­hende fach­män­nis­che Unter­suchung erforder­lich sein. Für Waldbe­sitzer bedeutet dies vor allem, dass erkennbare Auf­fäl­ligkeit­en nicht ein­fach unbeachtet bleiben soll­ten.

Ger­ade nach län­geren Trock­en­pe­ri­o­den kann eine zusät­zliche Kon­trolle sin­nvoll sein. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn zuvor bere­its deut­liche Vital­itätsver­luste fest­gestellt wur­den oder außergewöhn­liche Wit­terungsereignisse wie Stürme, starke Schneefälle oder extreme Hitze aufge­treten sind. Die zunehmende Häu­figkeit solch­er Ereignisse macht eine starre Betra­ch­tung der Verkehrssicherung zunehmend schwieriger. Was vor eini­gen Jahrzehn­ten als außergewöhn­liche Sit­u­a­tion betra­chtet wurde, kann unter den heuti­gen kli­ma­tis­chen Bedin­gun­gen häu­figer auftreten.

Für die Norde­ifel ist diese Entwick­lung beson­ders rel­e­vant. Die Region war in den ver­gan­genen Jahren wieder­holt von erhe­blichen Trock­en­pe­ri­o­den betrof­fen. Der Kreis Euskirchen weist selb­st auf die zunehmende Belas­tung durch Hitze und Trock­en­heit hin. Gle­ichzeit­ig haben die Schä­den in den Waldbestän­den zu umfan­gre­ichen Verän­derun­gen der Bestandesstruk­turen geführt. Zahlre­iche Ficht­enbestände mussten auf­grund von Borkenkäfer­be­fall und Trock­en­heit aufgear­beit­et wer­den. Auf vie­len Flächen ste­hen heute junge Wieder­be­wal­dun­gen neben älteren, teil­weise stark geschädigten Bestän­den. Diese unter­schiedlichen Struk­turen führen auch zu unter­schiedlichen Anforderun­gen an die Verkehrssicher­heit.

Ein weit­er­er wichtiger Punkt ist die zeitliche Verzögerung von Schä­den. Nicht jed­er Baum zeigt unmit­tel­bar nach ein­er Trock­en­pe­ri­ode seine endgülti­gen Schä­den. Ins­beson­dere bei älteren Bäu­men kön­nen sich die Fol­gen eines mehrjähri­gen Wasser­man­gels erst später bemerk­bar machen. Eine zunächst noch grüne Kro­ne kann sich inner­halb eines weit­eren Jahres deut­lich verän­dern. Deshalb reicht es nicht aus, lediglich nach einem extrem trock­e­nen Som­mer eine ein­ma­lige Kon­trolle durchzuführen. Vielmehr sollte die Entwick­lung auf­fäl­liger Bäume über einen län­geren Zeitraum beobachtet wer­den.

Bei der Beurteilung eines Baumes sollte zudem zwis­chen Bruchge­fahr und Stand­fes­tigkeit unter­schieden wer­den. Ein Baum kann im Wurzel­bere­ich noch aus­re­ichend sta­bil sein und trotz­dem auf­grund abgestor­ben­er oder geschädigter Äste eine erhe­bliche Gefahr darstellen. Umgekehrt kann ein Baum äußer­lich rel­a­tiv unauf­fäl­lig wirken, obwohl seine Stand­sicher­heit beispiel­sweise auf­grund ein­er Schädi­gung des Wurzel­bere­ichs beein­trächtigt ist. Ger­ade diese Unter­schiede machen deut­lich, weshalb eine rein ober­fläch­liche Beurteilung nicht immer aus­re­icht.

Für den Waldbe­sitzer stellt sich daher regelmäßig die Frage, welche Maß­nah­men angemessen sind. Je nach Sit­u­a­tion kön­nen diese von ein­er weit­eren Beobach­tung über eine fach­liche Unter­suchung bis hin zur Ent­nahme einzel­ner Äste oder des gesamten Baumes reichen. In Bere­ichen mit beson­der­er Verkehrs­be­deu­tung kann es außer­dem erforder­lich sein, einen gefährde­ten Abschnitt vorüberge­hend zu sich­ern oder den Zugang einzuschränken. Eine voll­ständi­ge Besei­t­i­gung sämtlich­er abgestor­ben­er Bäume ist hinge­gen wed­er fach­lich erforder­lich noch aus ökol­o­gis­ch­er Sicht wün­schenswert.

Auch aus rechtlich­er Sicht kommt es entschei­dend auf die Ver­hält­nis­mäßigkeit an. Nach § 823 Absatz 1 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es kann eine Schadenser­satzpflicht entste­hen, wenn durch vorsät­zlich­es oder fahrläs­siges Han­deln unter anderem das Leben, der Kör­p­er oder das Eigen­tum eines anderen wider­rechtlich ver­let­zt wird. Im Falle eines Unfalls durch einen her­ab­fal­l­en­den Ast oder einen umstürzen­den Baum wird daher ins­beson­dere geprüft wer­den müssen, ob eine konkrete Gefahr bestand, ob diese erkennbar war und ob der Waldbe­sitzer die ihm zumut­baren Maß­nah­men getrof­fen hat.

Eine wichtige Rolle spielt dabei die Doku­men­ta­tion. Wird bei ein­er Kon­trolle ein Baum mit auf­fäl­li­gen Schad­merk­malen fest­gestellt, sollte nachvol­lziehbar doku­men­tiert wer­den, wann die Kon­trolle stattge­fun­den hat, welche Fest­stel­lun­gen getrof­fen wur­den und welche Maß­nah­men daraus abgeleit­et wur­den. Eine solche Doku­men­ta­tion kann im späteren Stre­it­fall von erhe­blich­er Bedeu­tung sein. Sie erset­zt zwar keine fachgerechte Kon­trolle, kann aber zeigen, dass der Eigen­tümer sein­er Verpflich­tung zur Über­prü­fung der rel­e­van­ten Bere­iche nachgekom­men ist.

Beson­ders sen­si­bel ist die Sit­u­a­tion an Wan­der­we­gen. Die Norde­ifel ist als Erhol­ungsre­gion stark vom Wan­der­touris­mus geprägt. Zahlre­iche Wege führen durch Waldbestände, die aus forstlich­er Sicht vol­lkom­men nor­male natür­liche Gefahren aufweisen. Ein Wan­der­er muss grund­sät­zlich damit rech­nen, dass Äste abbrechen oder Bäume umstürzen kön­nen. Diese wald­typ­is­chen Gefahren wer­den durch das Lan­des­forstge­setz aus­drück­lich dem all­ge­meinen Leben­srisiko zuge­ord­net. Daraus fol­gt jedoch nicht, dass ein erkennbar akut gefährlich­er Baum unmit­tel­bar neben einem stark fre­quen­tierten Weg unter allen Umstän­den unbeachtet bleiben kann. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfall­es an.

Für die forstliche Prax­is ergibt sich daraus eine klare Notwendigkeit, die Verkehrssicherung stärk­er in die laufende Wald­be­wirtschaf­tung einzubeziehen. Ger­ade unter den Bedin­gun­gen des Kli­mawan­dels reicht es nicht mehr aus, die Entwick­lung eines Bestandes auss­chließlich unter Gesicht­spunk­ten von Wach­s­tum, Holzqual­ität und Bewirtschaf­tung zu betra­cht­en. Dort, wo Wald unmit­tel­bar an Verkehr­swege oder stark genutzte Ein­rich­tun­gen gren­zt, müssen auch Vital­ität, Schaden­twick­lung und mögliche Bruchge­fahren berück­sichtigt wer­den.

Dabei darf allerd­ings nicht der Ein­druck entste­hen, dass klimabe­d­ingte Schä­den automa­tisch zu ein­er umfassenden Haf­tung des Waldbe­sitzers führen. Das Gegen­teil ist der Fall. Die geset­zlichen Regelun­gen erken­nen aus­drück­lich an, dass der Wald ein Natur­raum ist und mit natür­lichen Gefahren ver­bun­den bleibt. Das Ziel der Verkehrssicherungspflicht beste­ht deshalb nicht darin, sämtliche Risiken auszuschließen. Vielmehr geht es darum, erkennbare und ver­mei­d­bare Gefahren in den Bere­ichen zu beherrschen, in denen eine beson­dere Schutzbedürftigkeit beste­ht.

Die zunehmende Trock­en­heit macht diese Auf­gabe schwieriger. Sie führt dazu, dass die Zahl geschädigter Bäume steigt und sich deren Zus­tand teil­weise schneller verän­dert. Gle­ichzeit­ig nimmt die Nutzung viel­er Wald­flächen durch Erhol­ungssuchende weit­er zu. Für Waldbe­sitzer in der Norde­ifel bedeutet dies eine zunehmende Ver­ant­wor­tung, auf­fäl­lige Bäume ins­beson­dere ent­lang von Straßen und stark genutzten Wegen regelmäßig zu über­prüfen und die erforder­lichen Maß­nah­men nachvol­lziehbar abzuleit­en.

Let­ztlich ist nicht entschei­dend, ob ein Baum trock­en, abgestor­ben oder von einem Schador­gan­is­mus befall­en ist. Entschei­dend ist vielmehr, welch­es konkrete Risiko von ihm an seinem Stan­dort aus­ge­ht. Ein abgestor­ben­er Baum mit­ten in einem geschlosse­nen Wald kann einen wichti­gen Leben­sraum darstellen und aus ökol­o­gis­ch­er Sicht unbe­d­ingt erhal­ten wer­den. Der­selbe Baum kann wenige Meter ent­fer­nt unmit­tel­bar neben ein­er viel befahre­nen Straße oder einem stark fre­quen­tierten Wan­der­weg eine erhe­bliche Gefahren­quelle darstellen.

Die Her­aus­forderung für die Forstwirtschaft beste­ht deshalb darin, zwis­chen dem notwendi­gen Erhalt natür­lich­er Wald­struk­turen und der berechtigten Sicher­heit von Men­schen abzuwä­gen. Ger­ade in der Norde­ifel wird diese Auf­gabe in den kom­menden Jahren an Bedeu­tung gewin­nen. Die Auswirkun­gen des Kli­mawan­dels wer­den die Waldbestände weit­er­hin verän­dern. Trock­en­heit, Hitze, Stürme und Schador­gan­is­men wer­den voraus­sichtlich häu­figer gemein­sam auftreten und die Sta­bil­ität einzel­ner Bäume bee­in­flussen.

Für Waldbe­sitzer emp­fiehlt es sich daher, die Entwick­lung gefährde­ter Bestände aufmerk­sam zu beobacht­en und ins­beson­dere an öffentlichen Straßen, stark genutzten Wegen und anderen sen­si­blen Bere­ichen ein nachvol­lziehbares Kon­troll­sys­tem zu etablieren. Wer­den auf­fäl­lige Bäume fest­gestellt, sollte die Sit­u­a­tion fach­lich beurteilt und die Entschei­dung über weit­ere Maß­nah­men doku­men­tiert wer­den. Wo eine konkrete Gefahr beste­ht, muss angemessen reagiert wer­den. Wo dage­gen lediglich eine natür­liche und für den Wald typ­is­che Gefahr beste­ht, ist nicht automa­tisch eine Besei­t­i­gung erforder­lich.

Der Umgang mit her­ab­stürzen­dem Holz infolge zunehmender Trock­en­heit ist damit nicht nur eine Frage der Verkehrssicherung, son­dern auch eine Frage eines ver­ant­wor­tungsvollen Umgangs mit dem Wald. Die Auf­gabe beste­ht darin, Risiken dort zu reduzieren, wo dies erforder­lich und zumut­bar ist, ohne den Wald sein­er natür­lichen Struk­turen zu berauben. Ger­ade unter den beson­deren Bedin­gun­gen der Norde­ifel wird es darauf ankom­men, diese Bal­ance zwis­chen Sicher­heit, Wald­be­wirtschaf­tung und Naturschutz auch in Zukun­ft sachgerecht zu gestal­ten.

Quellen:
Lan­des­forstge­setz Nor­drhein-West­falen, ins­beson­dere §§ 2 bis 5, abruf­bar beim Land Nor­drhein-West­falen unter https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-landesforstgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesforstgesetz-lfog/; Bun­deswaldge­setz, ins­beson­dere § 14, abruf­bar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html; § 823 BGB unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html; Wald und Holz NRW, Infor­ma­tio­nen zur Verkehrssicherungspflicht, abruf­bar unter https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Regionalforstamt/Dokumente/FAQ_Verkehrssicherungspflicht_Stand_15.11.19.pdf; Waldzu­s­tands­bericht Nor­drhein-West­falen 2025 unter https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Wald_in_NRW/Waldzustand/Waldzustandsbericht-NRW_2025_lang_ba.pdf; Kreis Euskirchen, Infor­ma­tio­nen zu Hitze und Trock­en­heit unter https://www.kreis-euskirchen.de/themen/bevoelkerungsschutz-ordnung/bevoelkerungsschutz/themen-projekte/gefahren-durch-hitze/.